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Studienabschluss-Stipendien

Studierende, die während des Studiums berufstätig waren und ihr Studienziel fast erreicht haben, können für die Abschlussphase ein Studienabschluss-Stipendium erhalten.

Aussicht auf dieses Stipendium haben alle Studierenden, die neben einer Berufstätigkeit ihr Studium schon sehr weit gebracht haben, ihre zum Abschluss erforderliche wissenschaftliche Arbeit begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben. Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben können Sie ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn Sie 

  • Ihr Studium voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten abschließen werden. Dies wird bei einem Studium an einer Universität oder Privatuniversität angenommen, wenn Sie nur mehr die wissenschaftliche Arbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden (oder zwei Fachprüfungen) zu überbringen haben. Studierende von anderen Bildungseinrichtungen (FH, PH) müssen sich in den letzten beiden Semestern befinden;
  • in den letzten 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 3 Jahre zumindest halbbeschäftigt waren oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (mindestens 6.000,- Euro Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid). Gesetzlich geregelte Schutzfristen sowie Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt;
  • Ihre Berufstätigkeit spätestens bis zur Zuerkennung des Stipendiums aufgeben;
  • bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind
  • noch kein Studium abgeschlossen haben;
  • in den letzten 4 Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen haben.

Den Antrag auf das Studienabschluss-Stipendium können Sie bei Ihrer Stipendienstelle einbringen.

Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monates, den Sie in Ihrem Ansuchen bestimmen und erfolgt für längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn Sie Ihr Studium früher abschließen.
Die Höhe beträgt 80% des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch zwischen 700,- EURO und höchstens 1.200,- EURO im Monat. Weiters werden Studienbeiträge refundiert.

Falls Sie den Abschluss Ihres Studiums nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung nachweisen, ist das  Studienabschluss-Stipendium zurückzahlen.

Näheres entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Stipendienstellen.

Über andere Formen der Unterstützungsmöglichkeiten für berufstätigen Studierende erhalten Sie nähere Informationen über das Öffnet einen externen Link in einem neuen Arbeitsmarktservice oder Ihre Öffnet einen externen Link in einem neuen Arbeiterkammer. Die  Arbeiterkammer berät sie auch zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabe Ihrer Berufstätigkeit.

Nähere Auskünfte über die mit der – wenn auch nur vorübergehenden – Einstellung einer Gewerbeausübung verbundenen Fragen erhalten Sie in der jeweiligen Service- und Beratungsstelle ihrer Öffnet einen externen Link in einem neuen Wirtschaftskammer.