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Welche Voraussetzungen musst du erfüllen, um eine Studienbeihilfe während eines Doktoratsstudiums zu erhalten?

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (siehe Studieren – Studienförderung – Studienbeihilfen und Stipendien) müssen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium auch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, Masterstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang betrieben werden.
  • Das Doktoratsstudium muss spätestens 12 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden. Folgende Zeiten werden nicht in die Frist eingerechnet: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis.
  • Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmen (vor Vollendung des 35. Lebensjahres) gelten für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Sorgepflichten und Studierende mit Behinderung.
  • Die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als das Zweifache zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden. Dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich.
  • Bei Diplomstudien, die aus zwei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Bei Diplomstudien, die aus drei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten und dritten Studienabschnitt um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Weder die gesetzliche Studienzeit eines Bachelorstudiums noch des daran anschließenden Masterstudiums darf um mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Die gesetzliche Studienzeit eines Fachhochschul-Studienganges darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem dritten Semester müssen sechs Semesterstunden oder zwölf ECTS-Punkte nachgewiesen werden. Nach dem sechsten Semester ist der günstige Studienerfolg durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers/der Dissertationsbetreuerin über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation nachzuweisen.