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Was ist ein Doktorandinnen- und Doktorandenstipendium?

Stipendien verschiedenster Art werden z.B. von Stiftungen, Forschungsförderungsorganisationen (z.B. FFG) oder auch Wirtschaftsunternehmen vergeben. Das häufigste Stipendium, das in Österreich vergeben wird, ist das Doktorandinnen- und Doktoranden- (DOC-) Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Vorteil ist, dass du dich voll deiner Dissertation widmen kannst. Nachteil ist, dass dir die Einbindung in eine wissenschaftliche Institution fehlt.

Damit du dich für ein (Doktorandinnen- und Doktoranden-) Stipendium bewerben kannst, musst du bestimmte Kriterien erfüllen (z.B. das richtige Alter oder Antragsfristen einhalten). Die Anforderungen findest du auf den Homepages der einzelnen Förderungsinstitutionen. 

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (siehe Studieren – Studienförderung – Studienbeihilfen und Stipendien) müssen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium auch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, Masterstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang betrieben werden.
  • Das Doktoratsstudium muss spätestens 12 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden. Folgende Zeiten werden nicht in die Frist eingerechnet: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und unvorhergesehenes / unabwendbares Ereignis.
  • Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmen (vor Vollendung des 35. Lebensjahres) gelten für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Sorgepflichten und Studierende mit Behinderung.
  • Die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als das Zweifache zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden. Dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich.
  • Bei Diplomstudien, die aus zwei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Bei Diplomstudien, die aus drei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten und dritten Studienabschnitt um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Weder die gesetzliche Studienzeit eines Bachelorstudiums noch des daran anschließenden Masterstudiums darf um mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Die gesetzliche Studienzeit eines Fachhochschul-Studienganges darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem dritten Semester müssen sechs Semesterstunden oder zwölf ECTS-Punkte nachgewiesen werden. Nach dem sechsten Semester ist der günstige Studienerfolg durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation nachzuweisen.