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Wann erfolgt eine Zulassung zum Doktoratsstudium und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 64 Abs 4 und 4a UG 2002 (Allgemeine Universitätsreife).
Auf der Homepage der jeweiligen Universität, an der man die Absolvierung des Doktoratsstudium/Ph.D.Studiums beabsichtigt, findest du den Studienplan und die Zulassungsvoraussetzungen sowie Empfehlungen und Hilfestellungen.

Allgemeine Universitätsreife (§ 64 (4) UG)

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

Besondere Universitätsreife (§ 65 (1) UG)

Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist für Nicht-EU-Staatsbürger/innen die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht erforderlich.

Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 UG)

Grundsätzlich ist die Kenntnis der deutschen Sprache erforderlich. Von einem Nachweis kann abgesehen werden, wenn die Betreuung in einer Fremdsprache erfolgt.