Wie hoch sind die Studienbeiträge?
Ordentliche und außerordentliche Studierende
Seit dem Sommersemester 2013 gelten aufgrund der Novellierung des Universitätsgesetzes 2002 (UG) folgende Bestimmungen für den Studienbeitrag an Universitäten:
Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich aufgrund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende nach § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, müssen einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester entrichten, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten.
Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 Prozent. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester entrichten.
Von anderen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben.
Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
Studienbeitrag
Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:
- die Matrikelnummer;
- die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
- die Staatsangehörigkeit;
- den Beitragsstatus;
- die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten oder Pädagogische Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogische Hochschulen aufzuteilen.
Für den Besuch von Universitätslehrgängen müssen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
Der Studienbeitrag wird ordentlichen Studierenden erlassen:
- für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
- für die Semester, in denen sie aufgrund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
- wenn deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie bei Staatsangehörigkeit eines der am wenigsten entwickelten Ländern (gemäß OECD);
- wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum siebten Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren.
- wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 Prozent festgestellt ist.
- wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
Dem Antrag müssen die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beigefügt werden. Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
Studierende, denen der Studienbeitrag gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 und 2 UG erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
Studierende, die beurlaubt sind, müssen keinen Studienbeitrag entrichten.
Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die Bundesministerin/der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Staaten festzulegen, deren Angehörigen von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können.
Rechtsgrundlagen
§§ 91, 92 und 56 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)