Voraussetzung für die Studienzulassung
Zulassung zum Studium, früher Immatrikulation, bedeutet, dass man das erste Mal an der Universität das Studium beginnt oder dass man das Studium nach einer Unterbrechung – ohne beurlaubt zu sein – wieder aufnimmt.
Voraussetzungen
Universitätsstudien setzen gewöhnlich die Erlangung der Universitätsreife voraus. Die Berechtigung zum Besuch einer Universität als ordentliche Studierende/ordentlicher Studierender wird durch das Ablegen folgender Prüfungen erworben:
- Reifeprüfung an einer österreichischen höheren Schule
Die höheren Schulen umfassen allgemein bildende und berufsbildende höhere Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie Bildungsanstalten für Erzieherinnen/Erzieher. Je nach absolviertem Schultyp und gewählter Studienrichtung können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gefordert werden. - Studienberechtigungsprüfung
- Zulassungsprüfung für künstlerische Studienrichtungen
- Gleichwertiges ausländisches Zeugnis
- Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
- Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organisation erworbenes „IB Diploma“
- Ein „Europäische Abiturzeugnis“ nach der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Zulassung
Die im Jahr 2011 eingeführte Voranmeldung zum Studium wurde abgeschafft und durch eine Neuregelung der Zulassungsfristen ersetzt. Die allgemeine Zulassungsfrist für die erstmalige Zulassung an einer öffentlichen Universität zu einem Bachelor- oder Diplomstudium ohne besondere Zulassungsbedingungen endet am 5. September für das Wintersemester bzw. am 5. Februar für das Sommersemester. Diese allgemeine Zulassungsfrist gilt nur für den Beginn bzw. den Wechsel eines Bachelor- oder Diplomstudiums. Für Studien mit Aufnahmeverfahren, besonderen Aufnahmebedingungen oder Eignungstests können abweichende Fristen festgelegt werden. Die Fortsetzung des Studiums kann wie bisher mit einer Fortsetzungsmeldung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgen.
Die Zulassung zum Studium aufgrund eines Reifezeugnisses ist grundsätzlich für alle Studienrichtungen möglich. Im Falle einer Studienberechtigungsprüfung erfolgt die Zulassung nur für eine bestimmte Studienrichtung (allenfalls für fachverwandte Studienrichtungen, welche sich in derselben Studienrichtungsgruppe gemäß § 64 a Abs. 15 UG befinden).